|
|
Unter dem Namen IG Sport Region Gossau, im folgenden IG Sport genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Gossau SG.
|
|
Der Verein verfolgt hauptsächlich folgende Zwecke:
- Förderung der sportlichen Aktivitäten resp. Bewegung der Bevölkerung
- Koordination und Bündelung der Anliegen der Sportvereine der Region Gossau
- Gemeinsame Interessenwahrung in der Öffentlichkeit sowie Schnittstellen gegenüber Behörden, Ämtern und anderen Organisationen zu koordinieren
- Pflege guter Beziehungen und Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
- Übernahme einer aktive Rolle in der Koordination des Sportnetzwerkes Region Gossau
- Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
- Koordination des Veranstaltungskalenders
- Gegenseitige Unterstützung bei Grossanlässen
- Gemeinsame Durchführung von Anlässen
- Erbringung von Beratung und weiteren Dienstleistungen für die Mitglieder
- Anspornende Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Sport und Sportvereine
- Durchführung und Unterstützung von Projekten und Aktivitäten, welche der Förderung des Sports in der Region dienen, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Partner
|
|
|
|
Dem Verein können angehören:
- Kollektivmitglieder mit Stimmrecht:
Sportvereine mit Sitz in der Region Gossau (Gossau, Andwil, Arnegg) sowie Vereine mit Sitz in einer Nachbargemeinde, wenn ein wesentlicher Teil seines Einzugsgebietes in den genannten Ortschaften liegt.
- Einzelmitglieder ohne Stimmrecht:
Einzelpersonen, Firmen oder Institutionen, welche den Vereinszweck unterstützen möchten.
- Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht:
Öffentliche Körperschaften, politische Gemeinden, Schulgemeinden oder Privatschulen der Region Gossau, welche den Vereinszweck unterstützen möchten.
Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt in jedem Fall gewahrt.
|
|
|
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
Der Vorstand kann neue Beitrittsgesuche provisorisch bewilligen bis zur nächsten DV.
Das Aufnahmegesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen dem Vorstand schriftlich einzureichen.
|
|
|
Art. 5 Austritt oder Ausschluss |
|
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt eines Kollektivmitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Austretende Mitglieder haben die bis zum Austrittsdatum aufgelaufenen ordentlichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IG Sport zu erfüllen.
Der Austritt eines Einzelmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung oder wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt wird.
Der Ausschluss kann nur von der Delegiertenversammlug mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
|
|
|
|
Die Organe der IG Sport sind:
- Die Delegiertenversammlung (DV)
- Der Vorstand
- Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
|
|
|
a) Die Delegiertenversammlung (DV) |
|
|
Die DV ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Mitgliedern und Vorstand zusammen. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der GPK
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der GPK
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Finanzkompetenzen des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Ehrungen
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie über Anträge der Mitglieder. Solche sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen und von diesem an der bevorstehenden DV zu traktandieren
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
|
|
|
Die ordentliche DV findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit der Traktandenliste ist vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Die Mitglieder verpflichten sich, an der DV teilzunehmen oder sich rechtzeitig zu entschuldigen.
|
|
|
Art. 9 Ausserordentliche DV |
|
Eine ausserordentliche DV wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Kollektivmitglieder eine Einberufung verlangen. Ein solches Begehren ist zu begründen. Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche DV kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
|
|
|
Art. 10 Stimmberechtigung |
|
An der DV stimmberechtigt sind:
- die Kollektivmitglieder mit je einer Delegiertenstimme pro 100 aktiven Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Altersjahr. Das angebrochene Hundert gilt als Volles. Die Delegierten sind ab dem 16. Altersjahr stimmberechtigt.
- die Mitglieder des Vorstandes
|
|
|
Art. 11 Beschlüsse und Wahlen |
|
Die DV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einem 2. Wahlgang zählt das relative Mehr. Sollte Stimmengleichheit eintreten, fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
|
|
|
|
|
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens 3 weiteren Mitgliedern:
- Präsident oder Präsidentin
- Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin
- Aktuar oder Aktuarin
- Finanzchef oder Finanzchefin
Ein Vorstandsmitglied muss von einem Kollektivmitglied zur Wahl nominiert sein. Aus dem gleichen Verein dürfen höchstens zwei Mitglieder dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
|
|
|
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Es stehen ihm alle nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehaltenen Befugnisse zu.
Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandschargen und der GPK in einem Pflichtenheft.
Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung. In der Regel sind dies Präsident oder Präsidentin und Finanzchef oder Finanzchefin.
|
|
|
Art. 14 Vorstandssitzungen |
|
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
|
|
|
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte, als allgemeine Anlauf- und Auskunftsstelle sowie zur Bearbeitung von Aufträgen und Projekten kann die Delegiertenversammlung eine Geschäftsstelle einrichten.
Der Vorstand regelt die Aufgaben und
Kompetenzen der Geschäftsstelle in einem
Pflichtenheft, wählt die Führung der Geschäftsstelle und legt
deren Entschädigung fest.
|
|
|
c) Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) |
|
|
Auf eine Dauer von zwei Jahren werden zwei Mitglieder der GPK gewählt. Sie dürfen weder dem gleichen Verein noch dem Verein des Finanzchefs angehören. Die GPK-Mitglieder prüfen die Jahresrechnung und die allgemeinen Vereinsgeschäfte. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen DV schriftlich Bericht mit einem Antrag zur Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
|
|
|
|
|
Die Einnahmen des Vereins setzen sich mehrheitlich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Leistungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften
- Entschädigung für Dienstleistungen
- Erträgen aus Veranstaltungen
- Freiwilligen Beiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen
Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.
|
|
|
Art. 18 Haftung für Verbindlichkeit |
|
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über die von der DV beschlossenen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.
|
|
|
|
|
Art. 19 Auflösung des Vereins |
|
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch DV-Beschluss herbei geführt werden, wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Verbleibt nach der Tilgung sämtlicher Schulden ein Überschuss, so entscheidet die DV über dessen Verwendung.
|
|
|
Art. 20 Genehmigung und Änderung der Statuten |
|
Die vorstehenden überarbeiteten Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 21. Mai 2007 genehmigt.
Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
IG SPORT REGION GOSSAU
|
Norbert Thaler
Präsident
|
Claudia Kretz
Aktuarin
|
|
|