Home arrow IG Sport arrow Statuten
Statuten
V2.0 vom 21. Mai 2007

I. Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen IG Sport Region Gossau, im folgenden IG Sport genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Gossau SG.
 
Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt hauptsächlich folgende Zwecke:
  1. Förderung der sportlichen Aktivitäten resp. Bewegung der Bevölkerung
  2. Koordination und Bündelung der Anliegen der Sportvereine der Region Gossau
  3. Gemeinsame Interessenwahrung in der Öffentlichkeit sowie Schnittstellen gegenüber Behörden, Ämtern und anderen Organisationen zu koordinieren
  4. Pflege guter Beziehungen und Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
  5. Übernahme einer aktive Rolle in der Koordination des Sportnetzwerkes Region Gossau
  6. Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
  7. Koordination des Veranstaltungskalenders
  8. Gegenseitige Unterstützung bei Grossanlässen
  9. Gemeinsame Durchführung von Anlässen
  10. Erbringung von Beratung und weiteren Dienstleistungen für die Mitglieder
  11. Anspornende Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Sport und Sportvereine
  12. Durchführung und Unterstützung von Projekten und Aktivitäten, welche der Förderung des Sports in der Region dienen, insbesondere auch in Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Partner
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
  1. Kollektivmitglieder mit Stimmrecht:
    Sportvereine mit Sitz in der Region Gossau (Gossau, Andwil, Arnegg) sowie Vereine mit Sitz in einer Nachbargemeinde, wenn ein wesentlicher Teil seines Einzugsgebietes in den genannten Ortschaften liegt.
  2. Einzelmitglieder ohne Stimmrecht:
    Einzelpersonen, Firmen oder Institutionen, welche den Vereinszweck unterstützen möchten.
  3. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht:
    Öffentliche Körperschaften, politische Gemeinden, Schulgemeinden oder Privatschulen der Region Gossau, welche den Vereinszweck unterstützen möchten.

Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt in jedem Fall gewahrt.

 
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch die Delegiertenversammlung.

Der Vorstand kann neue Beitrittsgesuche provisorisch bewilligen bis zur nächsten DV.

Das Aufnahmegesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen dem Vorstand     schriftlich einzureichen.

 
Art. 5 Austritt oder Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Kollektivmitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes kann unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Austretende Mitglieder haben die bis zum Austrittsdatum aufgelaufenen ordentlichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber der IG Sport zu erfüllen.

Der Austritt eines Einzelmitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung oder wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

Der Ausschluss kann nur von der Delegiertenversammlug mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

 
III. Organe des Vereins
 
Art. 6 Organe
Die Organe der IG Sport sind:
  1. Die Delegiertenversammlung (DV)
  2. Der Vorstand
  3. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
 
a) Die Delegiertenversammlung (DV)
 
Art. 7 Befugnisse

Die DV ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Mitgliedern und Vorstand zusammen. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten
  2. Wahl des Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der GPK
  3. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
  4. Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der GPK
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festlegung der Finanzkompetenzen des Vorstandes
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Genehmigung des Budgets
  9. Ehrungen
  10. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  11. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie über Anträge der Mitglieder. Solche sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen und von diesem an der bevorstehenden DV zu traktandieren
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
 
Art. 8 Ordentliche DV
Die ordentliche DV findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit der Traktandenliste ist vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Die Mitglieder verpflichten sich, an der DV teilzunehmen oder sich rechtzeitig zu entschuldigen.
 
Art. 9 Ausserordentliche DV
Eine ausserordentliche DV wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Kollektivmitglieder eine Einberufung verlangen. Ein solches Begehren ist zu begründen. Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche DV kann auf zwei Wochen verkürzt werden.
 
Art. 10 Stimmberechtigung

An der DV stimmberechtigt sind:

  1. die Kollektivmitglieder mit je einer Delegiertenstimme pro 100 aktiven Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Altersjahr. Das angebrochene Hundert gilt als Volles. Die Delegierten sind ab dem 16. Altersjahr stimmberechtigt.
  2. die Mitglieder des Vorstandes
 
Art. 11 Beschlüsse und Wahlen
Die DV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einem 2. Wahlgang zählt das relative Mehr. Sollte Stimmengleichheit eintreten, fällt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
 
b) Der Vorstand
 
Art. 12 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens 3 weiteren Mitgliedern:

  • Präsident oder Präsidentin
  • Vize-Präsident oder Vize-Präsidentin
  • Aktuar oder Aktuarin
  • Finanzchef oder Finanzchefin

Ein Vorstandsmitglied muss von einem Kollektivmitglied zur Wahl nominiert sein. Aus dem gleichen Verein dürfen höchstens zwei Mitglieder dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

 
Art. 13 Aufgaben

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Es stehen ihm alle nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehaltenen Befugnisse zu.

Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandschargen und der GPK in einem Pflichtenheft.

Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung. In der Regel sind dies Präsident oder Präsidentin und Finanzchef oder Finanzchefin.

 
Art. 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

 
Art. 15 Geschäftsstelle

Zur Besorgung der laufenden Geschäfte, als allgemeine Anlauf- und Auskunftsstelle sowie zur Bearbeitung von Aufträgen und Projekten kann die Delegiertenversammlung eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle in einem Pflichtenheft, wählt die Führung der Geschäftsstelle und legt deren Entschädigung fest.

 
c) Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
 
Art. 16 Zahl, Aufgaben
Auf eine Dauer von zwei Jahren werden zwei Mitglieder der GPK gewählt. Sie dürfen weder dem gleichen Verein noch dem Verein des Finanzchefs angehören. Die GPK-Mitglieder prüfen die Jahresrechnung und die allgemeinen Vereinsgeschäfte. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen DV schriftlich Bericht mit einem Antrag zur Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
 
IV. Finanzielles
 
Art. 17 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich mehrheitlich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Leistungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften
  • Entschädigung für Dienstleistungen
  • Erträgen aus Veranstaltungen
  • Freiwilligen Beiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen

Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.

 
Art. 18 Haftung für Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über die von der DV beschlossenen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.
 
V. Übergangsbestimmungen
 
Art. 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch DV-Beschluss herbei geführt werden, wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Verbleibt nach der Tilgung sämtlicher Schulden ein Überschuss, so entscheidet die DV über dessen Verwendung.

 
Art. 20 Genehmigung und Änderung der Statuten

Die vorstehenden überarbeiteten Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 21. Mai 2007 genehmigt.

Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

IG SPORT REGION GOSSAU

 

Norbert Thaler

Präsident 

Claudia Kretz

Aktuarin